§ Ein Wort zur Vorsicht! §

Immer öfter tappen Personen in die Falle, sich strafbar zu machen, und das oft ohne Absicht. Warum? Weil ein beim Photographen erworbenes Photo nicht automatisch für jeden Einsatz verwendet werden darf. Jedes beauftragte Photo hat unterschiedliche Rechte, wie es verwendet und wo es eingesetzt werden darf.  Hier ein hilfreicher Artikel zum besseren Verständnis:

Fotoklau für Homepage: Verletzung der Urheberrechte wird teuer

Privatuser und Unternehmen gleichermaßen gefährdet. Für Foto-Verwendung im Internet eigenes Recht.
 Ein Gastartikel von DDr. Meinhard Ciresa / Wien.

Als Privatuser und Unternehmer eine eigene Homepage zu betreiben, gehört schon fast zum guten Ton. Sie ist die moderne Art der Visitenkarte. Für die richtige Präsentation ist natürlich Kreativität gefragt und was liegt da näher als die Seite mit professionellen Bildern, Fotos oder Sujets zu schmücken.

Doch diese Kreativität kann teuer werden, denn wer Fotos verwendet, ohne dafür vom Lichtbildhersteller (Fotografen) die Rechte erworben zu haben, riskiert eine saftige Klage. „Jeder Fotograf, ob Privatperson oder Profi, ist Inhaber der so genannten ‚Leistungsschutzrechte’. Dabei ist es völlig egal, ob es sich um ein künstlerisches Foto handelt oder nur um einen Schnappschuss”, erklärt der Wiener Urheberrechtsexperte DDr. Meinhard Ciresa.

Für die Verwendung im Internet gibt es seit dem Sommer 2003 im Urheberrechtsgesetz ein eigenes Verwertungsrecht, das so genannte ‚Zurverfügungstellungsrecht’, auch Online-Recht genannt. Als Inhaber der Leistungsschutzrechte kann der Fotograf die Nutzung seines Fotos im Internet erlauben, sei es gratis oder gegen Bezahlung oder eben gänzlich verbieten.

Unternehmer oder Privatpersonen, die ein fremdes Foto auf ihrer Website verwenden wollen, brauchen also die Zustimmung des Fotografen dazu. „Dabei ist es rechtlich vollkommen irrelevant, ob diese Site von vielen oder wenigen Usern besucht wird und ob sie kommerziellen Zwecken dient oder nicht. Auch rein privat betriebene Websites müssen die Nutzungsrechte vom Fotografen für die Online-Nutzung von Fotos erwerben”, warnt DDr. Ciresa.

Diese Warnung in den Wind zu schlagen, kann teuer werden. „Wenn der Fotograf wegen der Verletzung seiner Rechte vor Gericht zieht, geht es schnell mal um einen Streitwert von 36.000 Euro. Dies bedeutet Prozesskosten in Höhe von 1200 Euro für den Anwalt des Fotografen und 551 Euro an Gerichtsgebühren. Und diese Summe wird auch fällig, wenn man sich als Geklagter nicht zur Wehr setzt und gegen sich ein Versäumungsurteil ergehen lässt. Außerdem bekommt der Fotograf noch die doppelte Lizenzgebühr für das Foto, die macht zumindest ein paar hundert Euro aus”, schildert DDr. Ciresa. Und wenn die widerrechtliche Fotonutzung auch noch ohne Nennung des Namens des Fotografen erfolgte, dann kommen nochmals einige hundert Euro wegen des Eingriffs in das Namensnennungsrecht des Fotografen dazu.

Ähnlich gut geschützt sind übrigens Musikrechte. Auch hier kann man sich in Teufels Küche bringen, wenn man auf seiner Homepage Musik einbaut, ohne sich das ‚Okay’ vom Rechteinhaber zu holen. Wer der Rechteinhaber ist, entscheidet sich über den Einsatz der Musik. „Wird sie etwa beim Aufruf der Site als Intro abgespielt, dann muss man die erforderlichen Rechte von der Verwertungsgesellschaft AKM erwerben, weil es sich laut Urheberrechtsgesetz um eine ‚öffentliche Aufführung’ handelt. Wenn man hingegen auf seiner Site Musik-Dateien zum Download bereitstellen will, braucht man die entsprechenden Rechte des Tonträgerherstellers. Und die bekommt man in aller Regel nicht”, ergänzt DDr. Ciresa.

Wie sehr man auf Urheberrechte achten muss, schildert DDr. Ciresa anhand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. Juni 2003. Hintergrund ist ein Streit zwischen einem Berufsfotografen und einem Maschinenhersteller. Der Fotograf hatte, beginnend mit Sommer 1993, im Auftrag der Firma Aufnahmen von den Maschinen gemacht. Die Bilder sollten für die Anfertigung von Prospekten, Einladungen und für Anzeigenkampagnen verwendet werden. Mit Aufkommen des Internet wurden die Fotos auch für die Homepage des Unternehmens verwendet, was aber offensichtlich nicht mit dem Fotografen abgeklärt wurde. Der klagte daraufhin mit der Begründung auf Unterlassung, dass er der Firma nicht das Recht zur Verwendung im Internet eingeräumt habe.

Die Firma sah sich im Recht: Bei der Auftragserteilung sei völlig klar gewesen, dass die Fotos für jede Art von Werbung und damit auch im Internet verwendet würden. Sämtliche Werknutzungsrechte seien der Beklagten übertragen worden. Auf dem Weg durch die Instanzen wurde allerdings schnell klar, dass für die Verwendung der Fotos im Internet eigene Rechte erworben werden müssen, selbst wenn sie vor dem Online-Boom entstanden sind. So bestätigte das Rekursgericht das Urteil der ersten Instanz unter anderem mit der Begründung, dass selbst umfassende Rechteeinräumungen nicht ausreichen, „wenn die neue Nutzungsart zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt gewesen” ist.

Auch der Weg zum OGH hat daran nichts geändert: Nur ein sich darauf beziehendes Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung würde zur Verwendung der Fotos im Internet berechtigen, heißt im Urteil. Bei Erteilung des Auftrags im Jahre 1993 war ausschließlich von der Verwendung der Aufnahmen „für die Anfertigung von Prospekten, Einladungen und Anzeigenkampagnen in verschiedenen Zeitungen die Rede”, die Verwendung für die genannten Zwecke ist damit Vertragsinhalt geworden, so der OGH. Folglich war die Firma nicht berechtigt, die Aufnahmen im Internet zu verwenden: „Kann sich die Beklagte (das Unternehmen) für die Verwendung der Aufnahmen im Internet weder auf ein Werknutzungsrecht noch auf eine Werknutzungsbewilligung berufen, so ist sie zur Unterlassung verpflichtet.”

Als Privatuser oder Unternehmer darf man also nicht darauf vertrauen, mit geklauten Fotos in der Weite des Web unentdeckt zu bleiben. Sicherlich ist es im Einzelfall mühsam, sich die Nutzungsrechte an Fotos zu besorgen. Auf lange Sicht gesehen erspart es aber viel Ärger und Geld.

Gastartikel von DDr. Meinhard Ciresa / Wien.
Online in internet: http://www.fotomailer.at/ (2015-11-07)