Unter welchen Voraussetzungen können Kinder und Jugendliche Geschäfte abschließen?

 

Leider gibt es immer mehr unseriöse Personen, die versuchen mit Minderjährigen Kapital zu schlagen. Daher möchte ich hier einen Überblick geben, inwieweit Kinder und Jugendliche berechtigt (bitte nicht verwechseln mit „fähig“) sind, Geschäfte abzuschließen .

Prinzipiell gilt:

Die Geschäftsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu verpflichten bzw Rechte zu erwerben, hängt grundsätzlich vom Alter ab. Bitte beachte auch die neuen Bestimmungen der DSGVO – nachzulesen in unserer DatenschutzerklärungBeauftragung durch Kinder bzw. Jugendliche“

  • Personen unter 7 Jahren (Kinder)

Personen unter 7 Jahren sind vollkommen geschäftsunfähig, sie können nicht selbst, sondern nur durch ihren gesetzlichen Vertreter (in der Regel Vater oder Mutter) Rechtsgeschäfte abschließen.

Ausnahme: Auch Kinder unter 7 Jahren können Geschäfte, die geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffen und von Kindern dieses Alters üblicherweise geschlossen werden, tätigen (zB den Kauf von Süßigkeiten, Wurstsemmeln oder Abziehbilder). Genauer gesagt wird das Geschäft mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam, also wenn z.B. das Kind bezahlt.

  • Personen zwischen 7 und 14 Jahren (Unmündige Minderjährige)

Unmündige Minderjährige sind beschränkt geschäftsfähig. Auch sie können jedenfalls altersübliche, geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens schließen, wobei mit steigendem Alter der Umfang der Geschäfte zunimmt.

Das bedeutet Unmündige Minderjährige können ein Geschenk annehmen, das keine Zusatzkosten verursacht. Wollen sich Unmündige verpflichten, brauchen sie die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung, sonst ist das Rechtsgeschäft unwirksam.

  • Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Mündige Minderjährige)

Mündige Minderjährige haben bereits erweiterte Rechte. Sie können sich vertraglich zu Dienstleistungen verpflichten (zB Babysitterdienste, aber auch Arbeitsverträge zB Ferialjob). Lehr- oder sonstige Ausbildungsverträge bedürfen allerdings immer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Mündige Minderjährige können aber zudem über Einkommen aus eigenem Erwerbs (zB Lehrlingsentschädigung) und Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen worden sind, so weit frei verfügen und sich verpflichten. Allerdings darf dadurch ihr Lebensunterhalt nicht gefährdet werden. Zur freien Verfügung überlassen sind zB das Taschengeld oder übliche Geldgeschenke

  • Gesetzliche Vertreter

Gesetzliche Vertreter sind beide Elternteile ehelicher minderjähriger Kinder. Jeder Elternteil ist grundsätzlich allein berechtigt, das Kind zu vertreten. Für nichteheliche Kinder kommen die Obsorge und damit die Vertretung grundsätzlich der Mutter zu. 

(Quelle: WKO)

Wir bitten daher, um Missverständnissen vorzubeugen, um Verständnis, dass wir generell die Zustimmung eines gesetzlichen Vertretung verlangen. Dies kann jedoch unbürokratisch als Sammelliste erfolgen. Herzlichen Dank für Ihre Mithilfe.